Allgemeine Geschäftsbedingungen

Haftungsausschluss für Führungen

Für alle Führungen der guided-tours.wien gilt, dass eine Teilnahme ausnahmslos auf eigene Gefahr erfolgt und keinerlei Haftung übernommen werden kann.

Zustandekommen des Führungsauftrages

Mit Ihrer Rückbestätigung unseres Angebots ist die Führung verbindlich gebucht.

Ebenfalls gelten die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen als anerkannt.

Verspätung

Im Falle der Verspätung des Kunden ist der Fremdenführer verpflichtet, 30 Minuten am vereinbarten Treffpunkt auf den Kunden zu warten. Der Kunde verpflichtet sich seinerseits, 15 Minuten auf den Fremdenführer zu warten. Die Wartezeit wird in die Führungsdauer eingerechnet.

Bei Nicht-Erscheinen der Teilnehmer gilt die Führung als durchgeführt und es ist der gesamte vereinbarte Tarif zur Zahlung fällig.

Verhinderung

Der Fremdenführer verpflichtet sich, im Falle einer unvermeidbaren Verhinderung einen fachlich gleich qualifizierten staatlich geprüften Fremdenführer zu vermitteln. Der Auftraggeber wird nach Möglichkeit vorher darüber informiert.

Stornobedingungen

Bis 14 Tage vor der vereinbarten Führung keine Stornogebühr
14 bis 3 Tage vor der Führung 50%
0 bis 3 Tage vor dem Termin: 100% des Führungsentgelts

Preise

Preise steuerfrei entsprechend der Kleinunternehmerregelung gem. § 6 Abs. 1 Z 27 UStG.

Beachten Sie die Preis-Tabelle!

Bezahlung

Die Bezahlung erfolgt bar nach der Führung oder per Überweisung (gemäß vorheriger Vereinbarung).

Die AGB gelten auch dann, wenn eine Führung in Ausnahmefällen von einem Kollegen durchgeführt wird.

Video- und Tonaufnahmen während der Führungen sind untersagt.

Gerichtsstand Wien.

Stand per März 2017

Das Gewerbe „Fremdenführer“

Der gewerblich selbständige Fremdenführer übt ein reglementiertes Gewerbe aus. Rechtsgrundlage ist § 94 Z 21 in Verbindung mit § 108 Gewerbeordnung GewO.

Ein Fremdenführer erbringt einen anspruchsvollen Befähigungsnachweis. Die Befähigungsprüfung wird bei der Wirtschaftskammer abgelegt.

Das Fremdenführergewerbe darf erst nach erfolgter Gewerbeanmeldung ausgeübt werden. Gewerbebehörde ist die nach dem Standort des Betriebes zuständige Bezirksverwaltungsbehörde. Diese ist die Bezirkshauptmannschaft oder bei Städten mit eigenem Statut der Magistrat.

Durch die Gewerbeberechtigung erwirbt der Fremdenführer aufgrund des Wirtschaftskammergesetzes.